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BGBl II 147/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung

147. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über die Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung - ZIB-V 2023

Auf Grund des § 84 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, wird verordnet:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1. „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
  2. 2. „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;
  3. 3. „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:

Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur

Glasfaseranbindung von

- Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO)

- Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node)

- Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude)

- Teilnehmer (FTTH)

Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access

Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit

- Glasfaser

- Kupferdoppelader

- Richtfunk

  1. 4. „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von mehr als 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden;
  2. 5. „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
  3. 6. „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;
  4. 7. „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G / 5G / Satellit, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv oder g) Sonstige;
  5. 8. „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne § 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979 idgF, sind;
  6. 9. „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über eine Festnetz- und Mobilfunknetztechnologie erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
  7. 10. „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) oder d) NR (5G);
  8. 11. „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;
  9. 12. „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;
  10. 13. „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Z 8 sind;
  11. 14. „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
  12. 15. „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
  13. 16. „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;
  14. 17. „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Z 7 und Z 10; bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung z. B. mit WLAN-Modem/Cube mit reinen Datentarifen mit Flat-Rate.

Auskunftspflichtige

§ 2. Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 25 und Z 9 TKG 2021 und Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten iSd. § 4 Z 36 TKG 2021 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zur Übermittlung von Informationen über Breitbandversorgung (§ 3) an die RTR-GmbH verpflichtet.

Informationen über Breitbandversorgung

§ 3. (1) Informationen über Breitbandversorgung im Sinne dieser Verordnung umfassen die in den Anlagen angegebenen Daten unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen.

(2) Es sind sowohl Informationen über die aktuelle als auch über die für das nächste Jahr ab dem Einmeldungszeitpunkt in Aussicht genommene Breitbandversorgung iSd. Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Als Einmeldungszeitpunkt gilt jener Tag, an dem die Daten über das ZIB-Portal an die RTR-GmbH übermittelt werden.

Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung

§ 4. (1) Die Informationen über Breitbandversorgung sind quartalsweise innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Quartalsende an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH kann diese Frist über rechtzeitiges begründetes Ersuchen um höchstens einen Monat verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen zu verbessern.

(2) Die RTR-GmbH hat das Datenmodell in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit durch die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(3) Die Daten sind von den Auskunftspflichtigen in der gemäß Abs. 2 vorgegebenen, strukturierten, elektronischen Form innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 über das ZIB-Portal auf der Website der RTR-GmbH an die RTR-GmbH zu übermitteln. Die RTR-GmbH hat das ZIB-Portal mit einer Benutzerverwaltung zu versehen. Zugangsdaten können bei Bedarf bei der RTR-GmbH angefordert werden.

(4) Nach § 2 Meldeverpflichtete können gegenüber der RTR-GmbH freiwillig erklären, dass von ihnen gemeldete Informationen auch über den in dieser Verordnung vorgesehenen Umfang hinaus in Datenauswertungen, Veröffentlichungen und bei der Weitergabe an das Bundesministerium für Finanzen einbezogen werden dürfen. Eine Erklärung nach diesem Absatz ist jederzeit ohne Begründung gegenüber der RTR-GmbH widerrufbar, wobei der Widerruf durch Meldung neuer Daten zu erfolgen hat.

Ermittlung der normalerweise zur Verfügung stehenden bzw. der geschätzten maximalen Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche im Mobilfunknetz

§ 5. (1) Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten für die Bandbreitenkategorien der versorgten Fläche nach Anlage 1 zu gewährleisten, ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen für jedes 100m Rasterelement die bezogen auf dessen Mittelpunkt höchstens zu erwartenden Download-Bandbreiten und Upload-Bandbreiten abzubilden.

(2) Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.

(3) Bei der normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite ist zudem die tatsächliche Auslastung des Mobilfunknetzes am jeweiligen Ort zu berücksichtigen, indem jene Bandbreite anzugeben ist, die der Endkunde 95% des Tages/24 h in der Rasterzelle nutzen kann.

Datenverwaltung

§ 6. Die RTR-GmbH hat die gemäß § 4 übermittelten Informationen über Breitbandversorgung in einer Datenbank zu speichern und zu verwalten. Sie ist durch geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

Verweise

§ 7. Verweise auf das TKG 2021 beziehen sich auf dessen jeweils geltende Fassung.

Übergangsbestimmungen

§ 8. Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen gemäß Anlage 1 sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Steinmaurer

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