Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „100m Raster“ die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) angebotene regionalstatistische Rastereinheit (ETRS-LAEA-Raster) in der Rastergröße von 100 Metern;
- 2. „Aktive Breitbandanschlüsse“ Anschlüsse, bei denen zum Stichtag der jeweiligen Erhebung der Informationen über Breitbandversorgung (§ 4) ein aufrechter Vertrag über die Erbringung eines Breitbandprodukts (Z 4) besteht;
- 3. „Anbindung“ gegliedert nach Ort bzw. Art der Anbindungen des Teilnehmeranschlusses oder der Basisstation wie folgt:
Festnetztechnologien (außer Fixed Wireless Access) und passive Infrastruktur | Glasfaseranbindung von – Hauptverteiler (HVt) / Central Office (CO) – Cabinet oder Fibre-Node, nicht unmittelbar beim Gebäude (FTTC/Fibre-Node) – Gebäude (FTTB, Verteiler in oder unmittelbar vor dem Gebäude) – Teilnehmer (FTTH) |
Mobilfunktechnologien und Fixed Wireless Access | Anbindung der Basisstation/Richtfunkstation mit – Glasfaser – Kupferdoppelader – Richtfunk |
- 4. „Breitbandprodukt“ ein Internetzugangsprodukt, das technologieneutral über eine maximale Download-Bandbreite von mehr als 144 kbit/s verfügt. Das Internetzugangsprodukt kann dabei auch in einem Bündel mit anderen Diensten bereitgestellt werden;
- 5. „Download-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung vom Kommunikationsnetz zur Telekommunikationsendeinrichtung;
- 6. „Endkundenebene“ Dienstleistungen, die unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;
- 7. „Festnetztechnologien“, die Technologien a) DSL über eigene Leitung, b) DSL über entbündelte Leitung, c) Kabelmodem/Koaxialkabel, getrennt nach DOCSIS 1.0 und 2.0 / DOCSIS 3.0 / DOCSIS 3.1, d) Fixed Wireless Access, getrennt nach WiMAX / WLAN / 4G / 5G / Satellit, e) FTTH über eigene Leitung f) FTTH über Open Access passiv oder g) Sonstige;
- 8. „Geschäftskundenprodukte“ Breitbandprodukte, die an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichtet sind, die Unternehmer im Sinne § 1 KSchG, BGBl Nr. 140/1979 idgF, sind;
- 9. „Hybrid-Dienste“ Breitbanddienste, bei denen die Datenübertragung zwischen Kommunikationsnetz und Telekommunikationsendeinrichtung gleichzeitig über eine Festnetz- und Mobilfunknetztechnologie erfolgen kann. Ausgenommen sind solche Dienste, bei denen die mobile Verbindung ausschließlich als Backup bei einem Ausfall der festen Verbindung verwendet wird;
- 10. „Mobilfunktechnologien“ die Technologien a) GSM (2G), b) UMTS (3G), c) LTE (4G) oder d) NR (5G);
- 11. „Open Access aktiv“ Zugang zu Kommunikationsdiensten auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;
- 12. „Open Access passiv“ Zugang zu passiven Infrastrukturen auf Vorleistungsebene, der nicht auf einer spezifischen Verpflichtung gemäß § 87 TKG 2021 beruht;
- 13. „Privatkundenprodukte“ alle an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 gerichteten Breitbandprodukte, die keine Geschäftskundenprodukte nach Z 8 sind;
- 14. „Upload-Bandbreite“ die Datenübertragungsgeschwindigkeit (§ 4 Z 50 TKG 2021) in Megabit pro Sekunde (Mbit/s) in Richtung von der Telekommunikationsendeinrichtung zum Kommunikationsnetz;
- 15. „Versorgbare Anschlüsse“ jene Haushalte und Unternehmensstandorte, bei denen ein Hausanschluss vorhanden ist bzw. auf Nachfrage kurzfristig und zu den regulären Herstellungsentgelten hergestellt werden kann;
- 16. „Vorleistungsebene“ Dienstleistungen, die nicht unmittelbar an Endnutzer iSd. § 4 Z 14 TKG 2021 angeboten werden;
- 17. „Zugangsrealisierungen“ die Technologien gemäß Z 7 und Z 10; bei Diensterbringung über ein Mobilfunknetz nur stationäre Nutzung z. B. mit WLAN-Modem/Cube mit reinen Datentarifen mit Flat-Rate.
Schlagworte
Festnetztechnologie
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252935
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