Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.
Kurztitel
Übermittlung von Informationen an die RTR-GmbH als Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
18.05.2023
Abkürzung
ZIB-V 2023
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Die Daten zur normalerweise zur Verfügung stehenden Bandbreite in Mobilfunknetzen sind erstmalig für das 3. Quartal 2023 zu übermitteln.
Anlage 1
Versorgtes Gebiet / Coverage
Erhebungsmerkmal | Netz / Dienst | Einheit | Betrachtungszeitraum | Geographie | Anmerkungen / Detaillierungen |
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15) | Festnetz | Mbit/s | quartalsweise | 100m Raster | normalerweise zur Verfügung stehende und maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist. |
Minimum, Maximum, arithmetischer Mittelwert, 25% Quantil der Bandbreite | Mobilfunknetz | Mbit/s | quartalsweise | 100m Raster | normalerweise zur Verfügung stehende und geschätzte maximale Bandbreite der versorgten Fläche (Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite), getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist; 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten. |
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus, Anzahl der versorgbaren Anschlüsse (§ 1 Z 15) | Festnetz | Mbit/s | quartalsweise | 100m Raster | geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgbaren Anschlüsse, getrennt nach Festnetztechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) bzw. nach Art der Finanzierung (eigenwirtschaftlich/gefördert) zu unterscheiden ist. |
Bandbreite Plandaten auf Jahresbasis für ein Jahr im Voraus | Mobilfunknetz | Mbit/s | quartalsweise | 100m Raster | geplante maximale Download-Bandbreite und Upload-Bandbreite der versorgten Fläche, getrennt nach Mobilfunktechnologien, wobei nach der Anbindung (§ 1 Z 3) zu unterscheiden ist: 2G nur Abdeckung ohne Unterteilung in Bandbreiten. |
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012263
Dokumentnummer
NOR40252943
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)