PROTOKOLL
für die Durchführung des
Abkommens
Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Anlage6
Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro (die Vertragsparteien) sind gemäß Artikel 12 des am 25. Juni 2003 in Belgrad abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Zuständige Behörden
(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:
Anschrift: | Bundesministerium für Inneres |
Abteilung II/3 | |
Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100 | |
Telefon: +43/1/53126/4621 | |
Telefax: +43/1/53126/4648 |
(2) Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Serbien und Montenegro sind:
- 1. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien – Verwaltung der Grenzpolizei, für Ausländer und Verwaltungsangelegenheiten
Adresse: 11070 Belgrad, Boulevard Avnoj 104 | |
Telefon: | +38111/311 8876 |
+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst) | |
Telefax: | +38111/311 8876 |
+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst) |
- 2. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Montenegro – Verwaltungsangelegenheiten
Adresse: | 81000 Podgorica |
Telefon: | +38181241-755 |
Telefax: | +38181241-755 |
(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.
Art. 2
Grenzübergänge
Die Übergabe von Personen kann an jedem für den internationalen Flug-, Schienen- und Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergang erfolgen.
Art. 3
Rückführung und Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ohne Formalitäten
Zur Rückführung ohne Formalitäten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens gilt die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen:
- 1. für Serbien und Montenegro, wenn die rückzuführende Person einen jugoslawischen Reisepass besitzt, der aufgrund des Gesetzes über Reiseausweise jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Jahr 1996, ausgestellt wurde.
- 2. für die Republik Österreich, wenn die rückzuführende Person einen Reisepass oder einen Personalausweis besitzt.
Art. 4
Verfahren nach dem Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige
(1) Das Rückübernahmeersuchen im Sinne des Art. 3 des Rückübernahmeabkommens enthält Angaben gemäß der Anlage 1 des Protokolls.
(2) Dem Rückübernahmeersuchen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens soweit verfügbar folgende Unterlagen beizuschließen:
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Reisedokumente aller Art gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung
- Reisepässe mit der Bezeichnung SFRJ mit Wohnsitz in Serbien und Montenegro
- Personalausweise
- Andere von den zuständigen Behörden ausgestellte Dokumente
(3) Die im Abs. 2 dieses Artikels angeführten Dokumente oder deren Kopien sind als Nachweis für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu verwenden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
(4) Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen enthält Angaben gemäßAnlage 2 des Protokolls.
(5) Eine positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der ersuchten Vertragspartei. Diese stellt das Rückreisedokument aus.
(6) Eine negative Antwort auf das Rückübernahmeersuchen ist zu begründen.
Art. 5
Rückführung und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
(1) Der Antrag auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:
- die Personalien der zu übergebenden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer, Ausstellungsort, -datum und -behörde, Gültigkeitsdauer);
- Tag, Uhrzeit, Ort und Art der illegalen Einreise;
- Angaben zum rechtswidrigen Aufenthalt;
- Angaben zur Einreise des Betroffenen im Rahmen einer Schlepperaktion, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit dem die ersuchende Vertragspartei ein Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, oder um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, welcher nach dem Verlassen des Gebietes der ersuchten Vertragspartei und vor Betreten des Gebietes der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten hat, handelt;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall bei der Übergabe erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen;
- Zeit und Ort der beabsichtigten Übergabe.
Dem Antrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel sowie ein Lichtbild beigeschlossen werden.
Der Antrag wird mittels Formulars entsprechendAnlage 3 zu diesem Protokoll gestellt. Die Antwort enthält die Angaben gemäß Anlage 2 zu diesem Protokoll.
(2) Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
(3) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.
(4) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:
- ein gültiges oder ein seit weniger als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen gültigen oder seit weniger als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- einen Einreise- oder Ausreisestempel der ersuchten Vertragspartei, auch wenn sich dieser in einem ge- oder verfälschten Reisedokument befindet;
- sonstige Vermerke der ersuchten Vertragspartei in Reisedokumenten, die Hinweise auf den Aufenthalt geben.
Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt grundsätzlich als voller Beweis für den Aufenthalt.
(5) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:
- ein seit mehr als einem Jahr abgelaufenes Visum oder einen seit mehr als einem Jahr abgelaufenen anderen Aufenthaltstitel der ersuchten Vertragspartei;
- Flugtickets, Fahrkarten, Rechnungen, Terminkarten für Arztbesuche oder sonstige Belege, die den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei belegen;
- Zeugenaussagen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- Aussagen des Betroffenen in Verbindung mit einer behördlichen Niederschrift;
- Daten, aus denen hervorgeht, dass die zu übergebende Person die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat.
Art. 6
Durchbeförderung
(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:
- die Personalien der zu durchzubefördernden Person (insbesondere Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzter Wohnort im Herkunftsstaat);
- die Personaldokumente (insbesondere Art, Nummer und Gültigkeitsdauer);
- die Erklärung, dass die Voraussetzungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens erfüllt sind und keine Ablehnungsgründe gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens bekannt sind;
- eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der zu übergebenden Person mit deren Einverständnis;
- etwaige sonstige im Einzelfall erforderlichen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen; im Fall der Begleitung Angaben zu den Begleitpersonen;
- Datum, Zeit und Ort der Durchbeförderung sowie die weitere Durchbeförderungsroute.
Der Antrag wird mittels Formulars entsprechendAnlage 4 zu diesem Protokoll gestellt.
(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei gemäßAnlage 5 zu diesem Protokoll unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Durchbeförderung mit Angabe der Gründe der Ablehnung.
Art. 7
Kosten
Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 9 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.
Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.
Art. 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Protokoll wird in Übereinstimmung mit Art. 13, 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens angewandt. Seine Anwendung endet gleichzeitig mit der Beendigung der Geltungsdauer des Rückübernahmeabkommens.
Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003
In zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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