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Anlage6 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

PROTOKOLL

für die Durchführung des

Abkommens

Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Anlage6

Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat von Serbien und Montenegro (die Vertragsparteien) sind gemäß Artikel 12 des am 25. Juni 2003 in Belgrad abgeschlossenen Rückübernahmeabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro über die Rückführung und die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt wie folgt übereingekommen:

Art. 1
Zuständige Behörden

(1) Die zuständige Behörde für die Durchführung des Abkommens auf österreichischer Seite ist das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich:

Anschrift:

Bundesministerium für Inneres

 

Abteilung II/3

 

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

 

Telefon: +43/1/53126/4621

 

Telefax: +43/1/53126/4648

(2) Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens auf Seite von Serbien und Montenegro sind:

  1. 1. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Serbien – Verwaltung der Grenzpolizei, für Ausländer und Verwaltungsangelegenheiten

Adresse: 11070 Belgrad, Boulevard Avnoj 104

Telefon:

+38111/311 8876

 

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

Telefax:

+38111/311 8876

 

+38111/311 8890 (Bereitschaftsdienst)

  1. 2. Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Montenegro – Verwaltungsangelegenheiten

Adresse:

81000 Podgorica

Telefon:

+38181241-755

Telefax:

+38181241-755

(3) Die Vertragsparteien teilen einander alle Änderungen aus diesem Artikel auf direktem Wege mit.

Art. 2
Grenzübergänge

Die Übergabe von Personen kann an jedem für den internationalen Flug-, Schienen- und Straßenverkehr zugelassenen Grenzübergang erfolgen.

Art. 3
Rückführung und Rückübernahme eigener Staatsangehöriger ohne Formalitäten

Zur Rückführung ohne Formalitäten im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Rückübernahme­abkommens gilt die Staatsangehörigkeit als nachgewiesen:

  1. 1. für Serbien und Montenegro, wenn die rückzuführende Person einen jugoslawischen Reisepass besitzt, der aufgrund des Gesetzes über Reiseausweise jugoslawischer Staatsangehöriger aus dem Jahr 1996, ausgestellt wurde.
  2. 2. für die Republik Österreich, wenn die rückzuführende Person einen Reisepass oder einen Personalausweis besitzt.

Art. 4
Verfahren nach dem Übernahmeersuchen für eigene Staatsangehörige

(1) Das Rückübernahmeersuchen im Sinne des Art. 3 des Rückübernahme­abkommens enthält Angaben gemäß der Anlage 1 des Protokolls.

(2) Dem Rückübernahmeersuchen sind gemäß Art. 3 Abs. 2 des Rückübernahme­abkommens soweit verfügbar folgende Unterlagen beizuschließen:

(3) Die im Abs. 2 dieses Artikels angeführten Dokumente oder deren Kopien sind als Nachweis für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit zu verwenden, auch wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

(4) Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen enthält Angaben gemäßAnlage 2 des Protokolls.

(5) Eine positive Antwort auf das Rückübernahmeersuchen übermittelt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei an die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der ersuchten Vertragspartei. Diese stellt das Rückreisedokument aus.

(6) Eine negative Antwort auf das Rückübernahmeersuchen ist zu begründen.

Art. 5
Rückführung und Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen

(1) Der Antrag auf Rückübernahme eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

Dem Antrag müssen Ablichtungen der Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel sowie ein Lichtbild beigeschlossen werden.

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechendAnlage 3 zu diesem Protokoll gestellt. Die Antwort enthält die Angaben gemäß Anlage 2 zu diesem Protokoll.

(2) Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Rückübernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.

(3) Die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Rückübernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

(4) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird nachgewiesen durch:

Ein in dieser Weise erfolgter Nachweis gilt grundsätzlich als voller Beweis für den Aufenthalt.

(5) Der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet der ersuchten Vertragspartei wird glaubhaft gemacht durch:

Art. 6
Durchbeförderung

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

Der Antrag wird mittels Formulars entsprechendAnlage 4 zu diesem Protokoll gestellt.

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei gemäßAnlage 5 zu diesem Protokoll unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Durchbeförderung mit Angabe der Gründe der Ablehnung.

Art. 7
Kosten

Alle Kosten, die in Bezug auf die Rückführung, Aufnahme und die Durchbeförderung entstehen können, sind in Art. 9 des Rückübernahmeabkommens festgelegt.

Die ersuchende Vertragspartei erstattet der ersuchten Vertragspartei alle entstandenen Kosten per Banküberweisung innerhalb von dreißig (30) Tagen vom Tage nach der Zustellung der Rechnung.

Art. 8
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Protokoll wird in Übereinstimmung mit Art. 13, 14 und 15 des Rückübernahmeabkommens angewandt. Seine Anwendung endet gleichzeitig mit der Beendigung der Geltungsdauer des Rückübernahmeabkommens.

Geschehen zu Belgrad, am 25. Juni 2003

In zwei Urschriften in deutscher und serbischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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