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Artikel 9 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Artikel 9

Art. 9

Alle Kosten, die anlässlich der Übernahme gemäß den Artikeln 1 und 4 bis zur Grenze des Staatsgebiets der ersuchten Vertragspartei entstehen sowie jene für die Durchbeförderung gemäß Artikel 6 trägt die ersuchende Vertragspartei. Im Falle einer Übernahme gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 4 trägt die ersuchende Vertragspartei auch die erforderlichen Kosten der Rückreise.

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