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Artikel 12 Rückübernahmeabkommen (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2004

Artikel 12

Art. 12

Die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen weiteren Regelungen werden in einem Protokoll zur Durchführung des Abkommens festgelegt, welches folgende Punkte umfassen soll:

  1. 1. die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Stellen,
  2. 2. die Art und Weise der gegenseitigen Verständigung, insbesondere die anzuwendenden Formulare und Mustertexte
  3. 3. die Angaben, die in den Übernahme- und Durchbeförderungsanträgen enthalten sein müssen,
  4. 4. die Unterlagen und Beweismittel bzw. Mittel zur Glaubhaftmachung, die zur Übernahme erforderlich sind, insbesondere für die Feststellung der Identität und der Staatsbürgerschaft
  5. 5. Die Art und Weise der gegenseitigen Kontaktaufnahme und dabei einzuhaltende Fristen
  6. 6. Die Grenzübergänge bzw. die Stellen der Übergabe und
  7. 7. Art und Verfahren der Kostenerstattung

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