Anhang 1
Statut
der Ständigen Gewässerkommission
Die Delegation der Republik Österreich in der Ständigen Gewässerkommission besteht aus sechs Mitgliedern; die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besteht aus neun Mitgliedern. Die Republik Österreich einerseits und die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits bestellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. Jede Delegation hat eine Stimme.
(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen innerhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters zusammen.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zusammen.
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delegationsleiter jenes Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Delegationsleiter.
(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben beauftragen.
(1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer Sachverständigen.
(2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässerkommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits getragen.
Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für einzelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind. Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkommission über ihre Tätigkeit.
Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135531
alte Dokumentnummer
N8199114172J
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