Artikel 4
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in den Hoheitsgebieten der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführenden Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.
(2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen, wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezustands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und Auflagen, zu geben.
(3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unterbreitet worden, so haben die zuständigen Behörden – außer bei Gefahr im Verzug – vor ihrer Entscheidung die Beratung der Ständigen Gewässerkommission abzuwarten.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135522
alte Dokumentnummer
N8199114163J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)