Artikel 12
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Republik Österreich, die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; die Urkunden werden sobald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht worden sind.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der Vertrag jederzeit von der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
(4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135530
alte Dokumentnummer
N8199114171J
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