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Anhang 2 Wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Anhang 2

Schlußprotokoll

(1) Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich insbesondere auf

  1. a) das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung über Ableitungen aus dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet vom 16. Oktober 1950,
  2. b) den Vertrag zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Staatsregierung des Freistaates Bayern über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesellschaft vom 16. Oktober 1950,
  3. c) das Abkommen der Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern über die Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesellschaft vom 13. Februar 1952,
  4. d) das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Freistaates Bayern über die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach vom 14. August 1959 und
  5. e) den Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Deutschen Regierung betreffend die Überleitung von Lechwasser in das Maingebiet vom 26. Januar 1923, dessen Wiederanwendung mit Wirkung vom 1. Mai 1952 bestätigt wurde.

(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bundesregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet übermittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 (Absatz 1, Buchstabe e)) hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf Änderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich auf österreichisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken können, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung findet.

Anläßlich der Unterzeichnung haben die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft nachstehende gemeinsame Erklärung abgegeben:

Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages ergeben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Veränderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam der Republik Österreich schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilen.

Regensburg, am 1. Dezember 1987

Schlagworte

Rißbachgebiet, Dürrachgebeit, Altmühlwasser

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10010659

Dokumentnummer

NOR12135532

alte Dokumentnummer

N8199114173J

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