§ 0
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kurztitel
Amtssitz - Joint Vienna Institute
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 187/1997
Inkrafttretensdatum
31.10.1997
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und dem Joint Vienna Institute über den Amtssitz des Joint Vienna Institute
StF: BGBl. III Nr. 187/1997 (NR: GP XX RV 711 AB 855 S. 84 . BR: AB 5541 S. 630 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 des Abkommens wurden am 17. bzw. 31. Oktober 1997 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 mit 31. Oktober 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Rechtspersönlichkeit
Artikel 3 Amtssitz
Artikel 4 Unverletzlichkeit des Amtssitzes
Artikel 5 Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
Artikel 6 Unverletzlichkeit der Archive
Artikel 7 Schutz des Amtssitzbereiches
Artikel 8 Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Artikel 9 Nachrichtenverkehr
Artikel 10 Befreiung von Steuern und Zollgebühren
Artikel 11 Finanzeinrichtungen
Artikel 12 Sozialversicherung
Artikel 13 Durchfahrt und Aufenthalt
Artikel 14 Angestellte des Instituts
Artikel 15 Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratungsausschusses und der Direktor des Instituts
Artikel 16 Amtliche Besucher
Artikel 17 Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
Artikel 18 Österreichische Staatsangehörige und Personen mit
ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich
Artikel 19 Zweck der Privilegien und Immunitäten
Artikel 20 Streitbeilegung
Artikel 21 Inkrafttreten
Artikel 22 Meistbegünstigung
Artikel 23 Dauer des Abkommens
Annex I Zugang zum Arbeitsmarkt
Präambel
Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, dem Internationalen Währungsfonds und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Errichtung des Joint Vienna Institute als eine internationale Organisation;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel IV dieses Übereinkommens der Amtssitz des Instituts in Wien, Österreich, befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Instituts in der Republik Österreich festzulegen und dem Institut die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Instituts durch die Republik Österreich;
sind die Republik Österreich und das Joint Vienna Institute wie folgt übereingekommen:
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