Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Institut in der Lage ist:
- a) Währungsguthaben und Wertpapiere über gesetzlich zulässige Kanäle zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern,
- b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten und
- c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.
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