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Artikel 16 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 16

Amtliche Besucher

(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher des Instituts sind,
  2. b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien,
  3. c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks,
  4. d) der gleiche Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden, und
  5. e) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Abs. 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

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