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Artikel 21 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Parteien bindende Wirkung erlangt.

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