§ 8.
(1) Das Oberlandesgericht Wien übersendet eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidungen nach den §§ 1, 3 und 4 dem Standesamt. Zuständig ist jenes Standesamt, das für die Beurkundung der Eheschließung im Zeitpunkt der konfessionellen Eheschließungserklärung oder des Antrags auf Erlassung des Aufgebots oder der Genehmigung der Eheschließung (§ 1 Abs. 1) oder im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Ehenichtigkeitsurteils (§ 4 Abs. 1) für den Verlobten (Ehemann) oder, falls dieser im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Verlobte (Ehefrau) zuständig gewesen wäre; hatte keiner der beiden Verlobten (Ehegatten) im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt Wien-Innere Stadt-Mariahilf zuständig. In den Fällen des § 3 und des § 4 Abs. 2 ist das Standesamt zuständig, bei dem die Eheschließung nachgeholt (erneuert) worden ist.
(2) Die Standesämter haben die ihnen gemäß Abs. 1 mitgeteilten Personenstandsfälle in die Personenstandsbücher einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018
Gesetzesnummer
20010363
Dokumentnummer
NOR40208726
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