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§ 4 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1954

§ 4.

(1) Wurde eine Ehe wegen eines Ehehindernisses der im § 2 Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften für nichtig erklärt, haben aber dessenungeachtet die Ehegatten ihren Willen, die eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten, ernstlich bekundet, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß zwischen ihnen eine Ehe als zustandegekommen gilt. Der Tag der seinerzeitigen Eheschließung gilt für diese Ehe als Tag der Eheschließung.

(2) Haben die Ehegatten einer im Sinne des Abs. 1 für nichtig erklärten Ehe vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erneut miteinander die Ehe geschlossen, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß diese Ehe als mit dem Tage der seinerzeitigen Eheschließung zustandegekommen gilt.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208722

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