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§ 7 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1954

§ 7.

(1) Über Anträge nach den §§ 1, 3 und 4 entscheidet das Oberlandesgericht Wien in einem Senat von drei Richtern. Es ist für das ganze Bundesgebiet zuständig. Die Bestimmung eines anderen Oberlandesgerichts im Sinne des § 31 Jurisdiktionsnorm ist nicht ausgeschlossen. Der Rechtszug gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts geht in zweiter Instanz an den Obersten Gerichtshof.

(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:

  1. 1. Der von der antragstellenden Partei bezeichnete Schuldner (§ 5 zweiter Satz) ist als Partei dem Verfahren beizuziehen.
  2. 2. Beweisaufnahmen haben vor dem Senat des Oberlandesgerichts in mündlicher Verhandlung stattzufinden; im übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über den Beweis sinngemäß anzuwenden.
  3. 3. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist ausgeschlossen.
  4. 4. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist unzulässig.

(3) Für das Verfahren werden keine Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erhoben.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208725

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