vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Anerkennung des Zustandekommens von Ehen rassisch oder politisch verfolgter Verlobter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.1954

§ 3.

Haben Verlobte, bei denen die Voraussetzungen des § 1, mit Ausnahme der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 3, vorliegen, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eheschließung in der gesetzlichen Form nachgeholt, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, daß die Ehe als mit dem nach § 1 Abs. 2 maßgebenden Tage zustandegekommen gilt. Dieser Tag ist in der Entscheidung festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Gesetzesnummer

20010363

Dokumentnummer

NOR40208721

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)