Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel
§ 7
Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
- 2. jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);
- 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
- 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
- 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
- 6. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40050191
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)