vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Düngemittelverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

§ 7

Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
  2. 2. jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);
  3. 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
  4. 4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
  5. 5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
  6. 6. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050191

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)