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Anlage 1 Düngemittelverordnung 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2022

Anlage 1

Typen

I. Typenbezeichnungen

  1. 1. Mineralische Stickstoffdünger
  2. 2. Mineralische Phosphatdünger
  3. 3. Mineralische Kalidünger
  4. 4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger
  5. 5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger
  6. 6. Mineralische Spurennährstoffdünger
  7. 7. Mineralische Mehrnährstoffdünger
  8. 8. Organische Dünger
  9. 9. Biogasgülle
  10. 10. Organisch-mineralische Dünger
  11. 11. Kultursubstrate
  12. 12. Bodenhilfsstoffe
  13. 13. Pflanzenhilfsmittel

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Nährstoffangabe

a) Allgemeines:

Soweit nicht anderes angegeben ist, beziehen sich die Nährstoffgehalte auf Frischmasse.

b) Angabe in Elementform bei Phosphor und Kalium sowie Sekundärnährstoffen:

P2 O5

x 0,436 =

P (Phosphor)

K2 O

x 0,830 =

K (Kalium)

CaO

x 0,715 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,400 =

Ca (Calcium)

CaCO3

x 0,560 =

CaO (Calciumoxid)

MgO

x 0,603 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,288 =

Mg (Magnesium)

MgCO3

x 0,478 =

MgO (Magnesiumoxid)

SO3

x 0,400 =

S (Schwefel)

Na2 O

x 0,742 =

Na (Natrium)

SO4

x 0,333 =

S (Schwefel)

   

c) Sekundärnährstoffe und Spurennährstoffe:

  1. 0,01% B
  2. 0,002% Co
  3. 0,01% Cu
  4. 0,5% Fe
  5. 0,1% Mn
  6. 0,001% Mo
  7. 0,03% Zn

2. Granulate

3. Ausgangsstoffe

4. Farbstoffe

5. Pflanzenverträglichkeit

6. Hygiene

III. Typenliste

1. Mineralische Stickstoffdünger

1. Mindestgehalt: 10% N

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Bei einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
  2. Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28% bei Abgabe an Landwirte, Gewerbetreibende und sonstige Berechtigte gemäß Nr. 57 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG , ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 108; ansonsten ein Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N von 16 %.
  3. Bei kalkammonsalpeter(KAS)-hältigen Düngemitteln beträgt der Mindestgehalt an Calciumcarbonat oder Dolomit 20%, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90% aufweisen müssen. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
  4. Biurethöchstgehalt: Gesamt-Stickstoff x 0,03.
  5. Bei flüssigen Stickstoffdüngern ist ein Hinweis über die richtige Anwendung, Lagerung und Sicherheitsbestimmungen zu geben.
  6. Der Gehalt von 46% Gesamt-N darf nicht überschritten werden.
  7. Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff und Acetylendiharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  8. Gemisch aus Dicyandiamid und 3-Methylpyrazol im Verhältnis 15:1. Der Gehalt an 3- Methylpyrazol im Dünger darf 0,5 % nicht übersteigen.
  9. Gemisch aus Dicyandiamid und 1H-1,2,4-Triazol im Verhältnis 10:1;
  10. Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 3-Methylpyrazol.
  11. Bei mineralischen Stickstoffdüngern, denen ein Nitrifikations- oder Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter „mit Nitrifikationshemmstoff“ bzw. „mit Ureasehemmstoff“ unter Angabe der Bezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs bzw. Ureasehemmstoffs hinzugefügt.

2. Mineralische Phosphatdünger

1. Mindestgehalt: 10% P2 O5

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Ab einem Anteil von mehr als 35% wasserlöslichem
  1. P2 O5 am Gesamtgehalt ist dieser Gehalt anzugeben.
  1. Bei weicherdigen Rohphosphaten muss der Siebdurchgang mindestens 99% bei 0,125 mm und 90% bei 0,063 mm lichter Maschenweite betragen.

3. Mineralische Kalidünger

1. Mindestgehalt:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Mineralische Kalk- und Magnesiumdünger

1 Mindestgehalt:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Die Mindestgehalte der angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 gelten auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles basischen CaO einen Teil basischen MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. Auf Gehalte an Magnesiumcarbonat von mehr als 5% CaCO3 bzw. mehr als 3% MgO, Mg(OH2 (Magnesiumoxid bzw. Magnesiumhydroxid) darf mit Angaben der Bindungsform hingewiesen werden.
  2. Die Bezeichnung „Branntkalk“, „Branntkalk körnig“ bzw. „Magnesium Branntkalk“ ist dann erlaubt, wenn mindestens 90% CaO + MgO (Calciumoxid + Magnesiumoxid) aus gebranntem Kalkstein, Dolomit oder Kreide und weniger als 10% CaO gebunden an CO2 enthalten sind. Die Bezeichnung „Magnesium Branntkalk“ ist zulässig, wenn der Gesamtgehalt (aus MgO, MgCO3 und Mg(OH)2) rechnerisch mindestens 10% MgO beträgt.
  3. Die Bezeichnung „Kohlensaurer Kalk“ bzw. „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig für vermahlenes Kalk- oder Dolomitgestein oder Kreidemehle natürlichen Ursprungs mit einem Mindestcarbonatgehalt von 90% CaCO3 + MgCO3 (Calcium- und Magnesiumcarbonaten), bewertet als CaO + MgO mindestens 50%.
  4. Die Bezeichnung „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ ist zulässig, wenn der Magnesiumcarbonatgehalt mindestens 15% MgCO3 erreicht.
  5. Die Bezeichnung „Mischkalk“ bzw. „Magnesium Mischkalk“ ist erlaubt für Mischungen aus kohlensaurem Kalk bzw. kohlensaurem Magnesiumkalk, Dolomit- oder Kreidemehl mit Branntkalk bzw. Magnesium Branntkalk oder Löschkalk, sowie für Produkte, die durch teilweises Brennen von Kalkstein oder Dolomit hergestellt werden und einen rechnerischen Mindestgehalt an CaO + MgO von 60% aus den Mischverbindungen (CaO, MgO, CaCO3, MgCO3, Ca(OH)2, Mg(OH)2) erreichen.
  6. Die Bezeichnung „Magnesium Mischkalk“ ist zulässig, wenn der rechnerische MgO-Gehalt (aus MgO, MgCO3, Mg(OH)2) mindestens 10% MgO beträgt.
  7. Bei Zusatz von Phosphat ist der Gehalt in % P2 O5 mineralsäurelöslich bzw. alkalisch ammoncitratlöslich bzw. in 2%iger Ameisensäure löslich anzugeben.
  8. Bei Zusatz von Kalidüngern ist der Gehalt in % K2 O wasserlöslich anzugeben.
  9. 100% Siebdurchgang bei 1 mm lichter Maschenweite, mindestens 80% bei 0,3 mm, bei gekörnten Produkten 97% bei 8 mm.
  10. Bei Feuchtkalken ist der errechnete CaO + MgO bzw. CaCO3 + MgCO3-Gehalt im Produkt anzugeben.

5. Mineralische Calcium-, Magnesium- und Schwefeldünger

1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Ist mehr als 50% des angeführten Gesamtgehaltes wasserlöslich, so ist der wasserlösliche Anteil anzugeben.
  2. Kalium bewertet als K2 O wasserlöslich darf ab einem Gehalt von 5% angegeben werden. Bei Zusatz von Kalidünger ist der Gehalt in % K2 O wasserlöslich anzugeben.

6. Mineralische Spurennährstoffdünger

1. Mindestgehalt: einer der nachgenannten Gehalte:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Herstellungsart, zur Herstellung erlaubte Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Bei Verwendung von Spurennährstoffchelaten ist der Komplexbildner anzugeben.
  1. i) Chelatbildner:
  1. ii) Sonstige Komplexbildner:
  1. Das Anion des Salzes ist anzugeben.
  2. Bei Spurennährstoffdüngern in Chelatform müssen mindestens 80% des angegebenen Gehaltes an den jeweiligen Spurennährstoff in Chelatform vorliegen. Bei diesen Düngemitteln ist der für eine gute Chelatstabilität maßgebliche pH-Bereich anzugeben.
  3. Kennzeichnungshinweis für eine Anwendung ausschließlich im Bedarfsfall unter Einhaltung der Aufwandmenge.

7. Mineralische Mehrnährstoffdünger

1. Mindestgehalt: zwei der nachgenannten Gehalte:

  1. der nachgenannten Gehalte:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Ab einem Gehalt von mehr als 1% einer zur Herstellung erlaubten Stickstoffform ist diese ihrem Stickstoffgehalt nach anzugeben.
  2. Mindestens 35% des angegebenen mineralsäurelöslichen P2 O5-Gehaltes müssen in 2%iger Ameisensäure löslich sein. Ab einem Anteil am Gesamtgehalt von mehr als 35% wasserlöslichem P2 O5 ist dieser anzugeben.
  3. Die besonderen Bestimmungen der sonstigen mineralischen Düngemitteltypen gelten sinngemäß.
  4. Ein mineralischer Mehrnährstoffdünger darf nur dann als Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 5% N, 5% P2 O5 und 5% K2 O enthält.
  5. Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  6. Dünger für den Hobby- und Gartenbereich sind als solche zu kennzeichnen.

8. Organische Dünger

1. Mindestgehalt: mindestens 20% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte:

1% N; 1% P2O5; 1% K2O.

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

a) tierische Ausgangsstoffe:

b) pflanzliche Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  2. Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  3. Ein organischer Dünger darf nur dann als organischer Volldünger bezeichnet werden, wenn er mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält.
  4. Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.

9. Biogasgülle

1. Mindestgehalt:

mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:

– 0,2% N;

– 0,1% P2O5;

– 0,3% K2O

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3. Ausgangsstoffe:

Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus Wirtschaftsdüngern und folgenden Ausgangsstoffen:

  1. pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich Ernterückstände und Silagen;
  2. Futtermittel, einschließlich überlagerte Futtermittel und Futterreste;
  3. verdorbenes oder überlagertes ungebeiztes Saatgut;
  4. Kerne, Schalen und Fallobst sowie Gemüse(-reste);
  5. Nebenprodukte aus der Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, insbesondere Erzeugnisse aus Molkereien, Brauereien (Trub) und Ölmühlen sowie Vinasse, Rübenschnitzel, Rübenschwänze, Rübenblatt und Melasse.

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten.
  2. Die Art und regionale Herkunft der Ausgangsstoffe ist zu dokumentieren.
  3. Das Produkt muss frei von Wurmeiern sein.
  4. Das Produkt muss frei von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, von antibiotischen Wirkstoffen, Arzneimitteln und schwer abbaubaren Kunststoffen sein.
  5. Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  6. Auf die Wartefrist von 21 Tagen für die Ausbringung auf Weideland ist in der Kennzeichnung hinzuweisen.
  7. Auf die Einhaltung der Richtlinien der sachgerechten Düngung für die Ausbringung auf Ackerland ist in der Kennzeichnung hinzuweisen.
  8. Auf das Verbot der Kopfdüngung im Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstbau ist in der Kennzeichnung hinzuweisen.

10. Organisch-mineralische Dünger

1. Mindestgehalt:

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

3. Ausgangsstoffe:

4. Besondere Bestimmungen:

  1. Das Produkt darf nicht mehr als drei keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  2. Auf die für die Beständigkeit zweckmäßige Art der Lagerung und auf eventuelle Sicherheitsbestimmungen ist hinzuweisen.
  3. Ein organisch-mineralisches Düngemittel darf nur dann als organisch-mineralischer Volldünger bezeichnet werden, wenn es mindestens 1% N, 1% P2 O5 und 1% K2 O enthält.
  4. Übersteigt der Gehalt an Isobutylidendiharnstoff, Crotonylidendiharnstoff, Oxamid oder Formaldehydharnstoff ein Drittel des Gehaltes an Gesamtstickstoff, ist der Kennzeichnungshinweis „enthält Langzeitstickstoff“ unter Angabe des Gehaltes anzubringen.
  5. Die Herstellung, Aufmachung und Kennzeichnung von Düngemitteln mit tierischen Ausgangsstoffen haben den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der darauf beruhenden Verordnung (EU) Nr. 142/2011 , ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011, zu entsprechen. Insbesondere dürfen solche Düngemittel nicht zu Verwechslungen mit Futtermitteln führen und haben entsprechende Hinweise bezüglich ihrer sachgerechten Verwendung zu enthalten; die Anforderungen an die Zumischung von Beistoffen sowie die festgelegten Anwendungsbeschränkungen sind einzuhalten. Herstellungsbetriebe bedürfen einer Registrierung oder Zulassung nach dem Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003.

11. Kultursubstrate

1. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Parameter

Anforderungen

pH-Bereich (CaCl2)

5 – 7,5

Salzgehalt (g/l FM)

Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 1,5

Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf < 4

Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse

Pflanzenfrischmasse ≥ 80% der Kontrolle

Keimrate in %

100

Keimverzögerung in Tagen

0 im Vergleich zur Kontrolle

Keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile

≤ 3 je Liter

Korngröße in mm

Kultursubstrate für Pflanzen mit geringem und mittlerem Nährbedarf < 20

Kultursubstrate für Pflanzen mit höherem Nährstoffbedarf und Kultursubstrate für Sonderkulturen < 40

  

pH-Wert (0,01 mol/l CaCl2), Salzgehalt (als KCl) in g/l Frischmasse oder Leitfähigkeit in mS/cm, Stickstoff bewertet als verfügbarer Stickstoff (Summe von Nitrat- und Ammonium-Stickstoff), Phosphor bewertet als verfügbares Phosphat (angegeben als P2O5 oder P), Kalium bewertet als verfügbares Kalium (angegeben als K2O oder K).

2. Ausgangsstoffe:

Torf, frische Holzfasern (physikalisch behandelt), Reisspelzen, Kokosfasern, Röstkaffeeabfälle, Ton und Tonminerale, Blähton und Blähschiefer, Perlite, Bims, Ziegelsplit, Schaumlava, Steinwolle, Lehm, Sand, Gesteinsmehl, Xylit, Rinde und Rindenhumus, Qualitätskompost gemäß Kompostverordnung für den Anwendungsbereich Hobbygartenbau, Stroh, Jute-, Hanf- und Flachsfasern, Nadelstreu und Huminsäure.

Zur Einstellung des Nährstoffgehalts sind alle Düngemitteltypen zulässig.

3. Besondere Bestimmungen:

  1. Die Substratgruppe und der Einsatzbereich des Kultursubstrates sind anzugeben:

Substratgruppe

Einsatzbereiche (Beispiele)

Kultursubstrate für Pflanzen mit

geringem und mittlerem Nährstoffbedarf

Aussaat, Jungpflanzen, salzempfindliche Pflanzen

Kultursubstrate für Pflanzen mit

höherem Nährstoffbedarf

blüten- und fruchttragende Kulturen sowie Rasenanlagen, Hochbeet-, Container-, Topfpflanzen

Kultursubstrate

für Sonderkulturen

trockenheitsliebende Pflanzen, Sukkulenten, Kakteen, Epiphyten, Moorbeet- und, Wasserpflanzen

  

  1. Die typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten für Sonderkulturen sind kulturspezifisch anzugeben.
  2. Angabe der verfügbaren Nährstoffe in Bereichen (in mg/l) unter Hinzufügung des Extraktionsmittels, sofern CAT verwendet wird (zB: P2O5 verfügbar (CAT): 200-500 mg/l).
  3. Folgende Abkürzungen der Extraktionsmittel sind zu verwenden:
  1. Das Produkt darf nicht mehr als 3 keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzenteile je Liter enthalten, sofern diese nicht produktspezifisch sind.
  2. Im Boden nicht- oder nur schwer abbaubare Kunststoffe dürfen, außer in Topf- und Containersubstraten, nicht zugesetzt werden.
  3. Für säureliebende Pflanzen ist beim Pflanzenverträglichkeitstest mit Kresse eine Pflanzenfrischmasse ab ≥ 70% der Kontrolle einzuhalten. Für Sonderkulturen sind die Vorgaben des Pflanzenverträglichkeitstestes nicht anzuwenden.
  4. Bei lediglich haltbietenden Substraten ohne Nährstoffgehalt entfallen Nährstoffgehaltsangaben.
  5. Als Graberde deklarierte Kultursubstrate dürfen auch mit Ruß, Eisensulfat oder Eisenoxid eingefärbt werden.

12. Bodenhilfsstoffe

1. Ausgangsstoffe:

– Bodenkrümler: Silikatkolloide;

– Nitrifikationshemmstoff: Dicyandiamid, Dimethylpyrazolphosphat;

– alle Ausgangsstoffe, die für den Typ organischer Dünger (Z 8) zulässig sind;

– mineralische Stoffe, wie Blähton und -schiefer, Perlite, Bims, Schaumlava, Ton und Tonminerale, Gesteinsmehl.

2. Besondere Bestimmungen:

13. Pflanzenhilfsmittel

1. Typenbestimmende Bestandteile:

2. Ausgangsstoffe:

3. Besondere Bestimmungen:

  1. Für Rhizobiumpräparate gelten folgende Mindesterfordernisse:
  1. Bei der Verwendung von pflanzlichen Stoffen ist die Art der Pflanze anzugeben.

Schlagworte

Kalkdünger, Calciumdünger, Oxidform, Nahrungsmittelindustrie, Genussindustrie, Nährstofflöslichkeit, Calciumcarbonat, Kalkgestein, Dolomitmehl, Natriumsalz, Kaliumsalz, Hobbybereich, Monoammoniumphosphat, Kaliumnitrat, Hufspan, Hufgrieß, Hornspan, Horngrieß, Geflügelmist, Pferdemist, Schweinemist, Pressrückstand, Bierfiltrationsrückstand, Jutefaser, Hanffaser, Topfsubstrat

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40243737

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