Kultursubstrate
§ 6
Bei Kultursubstraten hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;
- 2. Bezeichnung als Kultursubstrat;
- 3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;
- 4. bei Einmischung von Langzeitdüngemitteln: Ablaufdatum oder Haltbarkeitsdauer und Wirkungsdauer;
- 5. Angabe der verfügbaren Primärnährstoffe, Salzgehalt in g/l Kaliumchlorid und pH-Wert in Bereichen;
- 6. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;
- 7. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;
- 8. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20003229
Dokumentnummer
NOR40163845
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