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§ 71 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

§ 71

(1) Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).

(2) Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).

(3) Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).

(4) Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).

(5) Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).

(6) Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

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