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§ 100 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 100

(1) Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

  1. 1. im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
  2. 2. im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.

(2) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

  1. 1. in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
  2. 2. näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

(3) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

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