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Anlage 3 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1.

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.

2.

Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.

4.

Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.

  

Abschnitt I – Hauptzeichen

A

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(§§ 53, 71, 80, 88 und 91)

 

 

A.1a, Tafelzeichen oder

 

 

A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder

 

 

A.1e und A.1f, rote Flaggen

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

A.2

Überholverbot

 

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

(§ 80)

 

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

(§ 103)

 

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

(§§ 85 und 104)

 

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

(§ 105)

 

A.8

Wendeverbot

(§ 82)

 

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

(§ 86)

 

oder

 

A.9a

 

A.9b

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen)

(§ 90)

 

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

 

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

 

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

A.17

Verbot für Segelbretter

 

A.19

Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

A.20

Verbot für Wassermotorräder

 

B

Gebotszeichen

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

 

B.5

Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

 

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

 

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

 

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

 

B.9

Gebot zur Nutzung von Landstrom

 

C

Zeichen für Einschränkungen

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

 

 

 

C.1a

C.1b

 

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

 

 

 

C.2a

C.2b

 

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers

 

 

 

C.3a

C.3b

 

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

D

Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrt

  1. a) für Verkehr in beiden Richtungen

 

oder

 

D.1a

 

D.1b

 

  1. b) für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)

 

oder

 

D.1c

 

D.1d

 

oder

 

D.1e

 

D.1f

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung)

(§ 90)

 

D.2a

oder

 

 

 

D.2b

 

E

Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(§ 53 und, 80)

 

 

E.1a, Tafelzeichen oder

 

 

 

 

E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder

 

 

E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

 

E.3

Wehr

E.4

  1. a) Nicht frei fahrende Fähre

 

  1. b) Frei fahrende Fähre

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

(§§ 103)

 

E 5.9

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen

(§ 106)

 

E 5.13

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 47 führen müssen

(§ 106)

 

E.6

Erlaubnis, zu Ankern (§ 104) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

(§ 85)

 

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

(§§ 103 und 105)

 

E.8

Wendestelle

(§§ 82 und 105)

 

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

 

E.13

Trinkwasserzapfstelle

 

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

 

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

 

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

 

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

E.24

Erlaubnis für Wassermotorräder

 

E.25

Landstrom

 

                

Abschnitt II – Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

 

Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

 

 

Nach 1000 m anhalten

 

 

 

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

2.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

 

Hinweis:

Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

 

Beispiele:

 

 

Erlaubnis zum Stillliegen

 

 

Liegeverbot

 

(auf 1000 m)

3.

Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben

 

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

 

 

 

 

Einen langen Ton geben

 

    

Schlagworte

Begegnungsverbot, Sportfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253786

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