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§ 70 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2013

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

§ 70

(1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.

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