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§ 6 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Wahrnehmung der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse

§ 6.

(1) Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen und anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen hat die FMA alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, einschließlich gegebenenfalls:

  1. 1. der Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
  2. 2. des Grades an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
  3. 3. der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, die sich insbesondere aus den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person oder dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person ablesen lässt;
  4. 4. der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person durch den Verstoß erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
  5. 5. der Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
  6. 6. des Umfangs der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit den zuständigen Behörden, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste) sicherzustellen;
  7. 7. früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

(2) Bei der Wahrnehmung ihrer in den §§ 3, 4 und 5 genannten Aufgaben und Befugnisse hat die FMA mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und die anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 gewährleisten. Die FMA hat ihre Maßnahmen mit solchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu koordinieren, um Doppelarbeit und Überschneidungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse und bei der Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu vermeiden.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244723

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