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§ 5 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Maßnahmen der FMA

§ 5.

Die FMA hat die Befugnis, bei Erfüllung von Tatbildern gemäß § 4 Abs. 1 bis 7 folgende Maßnahmen zu verhängen:

  1. 1. die öffentliche Bekanntgabe gemäß § 7 der Identität der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art und des Charakters des Verstoßes;
  2. 2. die Anordnung an die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
  3. 3. die Verhängung eines vorübergehenden Verbots über verantwortliche Mitglieder des Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans eines Rechtsträges gemäß § 2 Abs. 1 oder andere verantwortliche natürliche Personen, in Finanzunternehmen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 Leitungsaufgaben wahrzunehmen.

Schlagworte

Leitungsorgan, Aufsichtsorgan

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244722

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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