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§ 3 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Befugnisse der FMA

§ 3.

(1) Der FMA stehen in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2 neben den Befugnissen nach diesem Bundesgesetz in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse sowie Aufsichtsmittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann.

(2) Die FMA kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß § 2

  1. 1. die Bereitstellung eines PEPPBasisinformationsblatts untersagen, das nicht den Anforderungen der Art. 26, 27, 28 oder 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 genügt, und zugleich auftragen, eine im Einklang mit der Verordnung stehende neue Fassung des PEPPBasisinformationsblatts zu veröffentlichen;
  2. 2. die Vermarktung oder den Vertrieb eines PEPP in oder aus Österreich gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 durch Bescheid oder Verordnung einschränken oder untersagen und die Entscheidung darüber auf ihrer offiziellen Internetseite veröffentlichen;
  3. 3. durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass
  1. a) eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zum Angebot oder Vertrieb eines PEPPs nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein. Zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden;
  2. b) es sich bei einem Produkt um kein PEPP handelt, wenn dieses Produkt mit der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ angeboten oder vertrieben wird oder sonst der Eindruck vermittelt wird, dass es sich bei diesem Produkt um ein PEPP handelt, ohne dass das Produkt in das öffentliche Zentralregister der EIOPA gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/1238 eingetragen ist.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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