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§ 4 PEPP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1

  1. 1. die Registrierung eines PEPP aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise unter Verstoß gegen die Art. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2019/1238 erlangt hat,
  2. 2. unter Verstoß gegen die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2019/1238 den Mitnahmeservice oder unter Verstoß gegen die Art. 20 und 21 dieser Verordnung die vorgeschriebenen Informationen über diesen Service nicht bereitgestellt hat,
  3. 3. Pflichten zu ehrlichem, redlichem und professionellem Handeln gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  4. 4. Informationen und Unterlagen nicht gemäß Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Verfügung stellt,
  5. 5. Aufsichts- und Lenkungsanforderungen gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  6. 6. gegen Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er kein PEPPBasisinformationsblatt erstellt und veröffentlicht, bevor PEPPSparern das PEPP angeboten wird,
  7. 7. gegen Art. 26 Abs. 2 bis 7 oder Art. 28 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Art. 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 S. 1, verstößt, indem er ein PEPPBasisinformationsblatt nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erstellt und veröffentlicht,
  8. 8. Informationspflichten gemäß Art. 26 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  9. 9. gegen Art. 27 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er ein PEPPBasisinformationsblatt nicht in der vorgeschriebenen Sprache abfasst oder in die vorgeschriebene Sprache übersetzt oder das PEPPBasisinformationsblatt trotz Anfrage nicht in einem Format für PEPPSparer mit Sehbehinderung zur Verfügung stellt,
  10. 10. gegen Art. 29 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, indem er in Werbematerialien Aussagen trifft, die im Widerspruch zu den Informationen des PEPPBasisinformationsblattes stehen oder dessen Bedeutung herabstufen oder die erforderlichen Hinweise in Werbematerialen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufnimmt,
  11. 11. gegen Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 7 oder 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPPBasisinformationsblatt nicht regelmäßig überprüft, nicht oder nicht unverzüglich überarbeitet oder die überarbeitete Fassung nicht oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
  12. 12. gegen Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 verstößt, indem er ein PEPPBasisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
  13. 13. die Pflicht zum Angebot eines den altersversorgungsbezogenen Wünschen und Bedürfnissen entsprechenden PEPPVertrags gemäß Art. 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  14. 14. Beratungspflichten gemäß Art. 34 Abs. 2 erster Unterabsatz oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  15. 15. vorvertragliche Informationspflichten gemäß Art. 34 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Unterabsatz und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  16. 16. Pflichten betreffend die PEPPLeistungsinformation gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 5, Art. 36 Abs. 1 oder Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Art. 1, 2, 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 sowie sonstige Informationspflichten während der Vertragslaufzeit gemäß Art. 35 Abs. 6, Art. 38 oder Art. 39 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  17. 17. Meldepflichten gemäß
  1. a) Art. 40 Abs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) 2019/1238,
  2. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2021/896 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) durch zusätzliche Angaben zur Sicherstellung konvergenter aufsichtlicher Meldungen, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 5,
  3. c) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1238 im Hinblick auf das Format aufsichtlicher Meldungen an die zuständigen Behörden sowie die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, ABl. Nr. L 197 vom 04.06.2021 S. 7, oder
  4. d) § 13 Abs. 1 bis 5
  1. 18. nicht über zweckmäßige Systeme und Strukturen verfügt, um die Anforderungen gemäß Art. 40 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 zu erfüllen oder nicht über schriftliche Leitlinien verfügt, um die kontinuierliche Angemessenheit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,
  2. 19. Anlagevorschriften gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  3. 20. PEPPSparern mehr als sechs Anlageoptionen zur Auswahl stellt, eine Anlageoption anbietet, die nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 erfüllt, kein BasisPEPP oder ein BasisPEPP zur Verfügung stellt, das nicht sämtliche Anforderungen gemäß Art. 45 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 und Art. 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erfüllt, oder einen Wechsel der Anlageoption nicht gemäß Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
  4. 21. Risikominderungstechniken anwendet, die nicht den Vorgaben gemäß Art. 46 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 entsprechen,
  5. 22. gegen Pflichten gemäß Art. 50 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2019/1238 zur Schaffung angemessener und wirksamer Verfahren zur Beilegung von Beschwerden von PEPPKunden sowie deren Beantwortung verstößt,
  6. 23. Informationspflichten betreffend alternative Streitbeilegung (ADR) oder Beschwerden gemäß Art. 50 Abs. 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  7. 24. Pflichten zur Bereitstellung des Wechselservice gemäß Art. 52 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  8. 25. bei der Durchführung des Wechselservice Pflichten gemäß Art. 53 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  9. 26. gegen die Beschränkungen der mit dem Wechselservice verbundenen Gebühren und Entgelte gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt,
  10. 27. etwaige finanzielle Verluste, worunter auch Gebühren, Entgelte und Zinsen fallen, die dem PEPPSparer unmittelbar dadurch entstehen, dass der PEPPAnbieter seinen Verpflichtungen aus Art. 53 der Verordnung (EU) 2019/1238 nicht nachkommt, außer in den Fällen des Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238, nicht umgehend ersetzt,
  11. 28. Informationspflichten zum Wechselservice gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  12. 29. einen Wechsel der Auszahlungsart nicht gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 ermöglicht,
  13. 30. Informationspflichten zum Wechsel der Auszahlungsart gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,
  14. 31. Pflichten betreffend die Erstellung eines Altersvorsorgeplans gemäß Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt oder
  15. 32. Beratungspflichten im Hinblick auf die Auszahlungen gemäß Art. 60 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt,

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

  1. 1. gemäß § 11 Abs. 1 anwendbare Informations- und Wohlverhaltenspflichten der §§ 128, 130, 130a, 133, 134, 135, 135a, 135b Abs. 2 oder 3 oder § 135d VAG 2016 oder
  2. 2. Pflichten der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 in Bezug auf die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln, ABl. Nr. L 341 vom 20.12.2017 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1257, ABl. Nr. L 277 vom 02.08.2021 S. 18,

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 oder 5

  1. 1. die organisatorischen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 2 WAG 2018 verletzt,
  2. 2. die Anforderungen gemäß §§ 45 oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
  3. 3. die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1, 4 oder 5 oder der §§ 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,
  4. 4. die Anforderungen an die Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen gemäß § 56 WAG 2018 verletzt,
  5. 5. die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß § 59 WAG 2018 verletzt,
  6. 6. die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß § 60 WAG 2018 verletzt,

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c, d oder e sowie eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d, e oder f der Verordnung (EU) 2019/1238, das im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder Niederlassungsfreiheit PEPPs in Österreich anbietet oder vertreibt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3),

  1. 1. die organisatorischen Anforderungen gemäß § 29 Abs. 2 WAG 2018 verletzt,
  2. 2. die Anforderungen gemäß §§ 45 oder 46 WAG 2018 zur Vermeidung oder Offenlegung von Interessenkonflikten verletzt,
  3. 3. die Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1, 4 oder 5 oder den §§ 48, 49, 50, 51 oder 53 WAG 2018 verletzt,
  4. 4. die Verpflichtung zur Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß § 59 WAG 2018 verletzt,
  5. 5. die Berichtspflicht gegenüber den Kunden gemäß § 60 WAG 2018 verletzt,

(5) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d oder e die Pflicht zur Bestellung einer Verwahrstelle gemäß Art. 48 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Verwahrstelle

  1. 1. Aufgaben gemäß § 40 Abs. 2 bis 4 InvFG 2011 oder
  2. 2. Anforderungen gemäß § 41 Abs. 3 InvFG 2011

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzunternehmens gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung (EU) 2019/1238 oder wer sonst Produkte ohne die erforderliche Registrierung unter der Bezeichnung „Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt“ oder „PEPP“ anbietet oder vertreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro oder bis zur zweifachen Höhe des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern dieser sich beziffern lässt, zu bestrafen.

(8) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(9) Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU , ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 369 vom 24.12.2014 S. 79, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Rechnungslegung, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

(10) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines PEPP‑Anbieters oder PEPP‑Vertreibers gemäß § 2 Abs. 1 gegen Bescheide oder Verordnungen der FMA gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 oder gegen Beschlüsse der EIOPA gemäß Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 70 000 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Aufsichtsanforderung, Informationspflicht, Anlageberatungsdienstleistung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244721

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