zum Bezugszeitraum vgl. § 24
2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4.
Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EU ETS I gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer EU-ETS-Anlage beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274946
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