zum Bezugszeitraum vgl. § 24
§ 5.
Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich auf die Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die in EU-ETS-Anlagen verwendet werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von § 3 Z 1 EZG 2011 nach sich ziehen. Zusätzlich sind gemäß § 20 Abs. 1 NEHG 2022 auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden und für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem EZG 2011 besteht, von der Befreiung erfasst und gelten dadurch für die Zwecke dieser Verordnung als durch den EU ETS I belastet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274947
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