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§ 3 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 24

Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung

§ 3.

Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:

  1. 1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
  2. 2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
  3. 3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
  4. 4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
  5. 5. Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.

Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274945

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