zum Bezugszeitraum vgl. § 24
Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
§ 3.
Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger und verfügbarer Daten des Umweltbundesamts und der Bezirksverwaltungsbehörden bedienen. Dazu zählen insbesondere:
- 1. Name und Anschrift des Inhabers der EU-ETS-Anlage,
- 2. Genehmigung der EU-ETS-Anlage gemäß 2. Abschnitt EZG 2011,
- 3. Anlagenkennung (Installation ID) der Anlage,
- 4. Geprüfte Emissionsmeldung gemäß § 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 EZG 2011 für den beantragten Zeitraum der Befreiung,
- 5. Monitoringkonzept der Anlage gemäß Art. 12 MRR.
Die Daten sind in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013080
Dokumentnummer
NOR40274945
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