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§ 24 NEHG-EU-ETS BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

In- und Außerkrafttreten

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung 2022, BGBl. II Nr. 417/2022, außer Kraft.

(2) §§ 15 bis 22 finden auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2024 eingetreten sind, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch keine rechtskräftige Entscheidung über sie ergangen ist. Bereits abgeschlossene und vor dem 1. Jänner 2025 rechtskräftig erledigte Verfahren bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf der Überführungsphase gemäß § 9 NEHG 2022 ereignen oder in keinem Zusammenhang mit der Einführungsphase oder der Überführungsphase stehen.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013080

Dokumentnummer

NOR40274965

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