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§ 41 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2019

6. Abschnitt

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 41.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann

  1. 1. das KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder
  2. 2. die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.

(3) Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.

(4) § 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40219356

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