5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 40
(1) Für jeden neuen Teilfonds (§ 47 Abs. 1 InvFG 2011) einer am 31. August 2011 bestehenden Umbrella-Konstruktion kann die Verwaltungsgesellschaft unter Beachtung der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 wählen, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID erstellt.
(2) Wenn eine neue Anteilsgattung eines bestehenden OGAW während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 genehmigt wird, muss die Verwaltungsgesellschaft entweder einen vereinfachten Prospekt oder ein KID in Bezug auf alle Anteilsgattungen des OGAW verwenden.
(3) Eine Verwaltungsgesellschaft, die während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 einen vereinfachten Prospekt weiterhin verwendet, kann eine oder mehrere Überarbeitungen dieses vereinfachten Prospekts vornehmen und veröffentlichen. Die Überarbeitungen können nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft zusätzlich Elemente eines KID enthalten.
(4) Wird ein OGAW, ein Teilfonds oder eine Anteilsgattung davon unter dem 4. Hauptstück 5. Abschnitt InvFG 2011 notifiziert und benützt die Verwaltungsgesellschaft weiterhin den vereinfachten Prospekt im Herkunftmitgliedstaat, so werden die Anforderungen der §§ 139 und 142 InvFG 2011 durch die Zurverfügungstellung des vereinfachten Prospekts erfüllt. Eine Verwaltungsgesellschaft hat den Anteilinhabern im OGAW-Herkunftmitgliedstaat und in jedem Aufnahmemitgliedstaat die gleiche Art von Dokumenten –vereinfachter Prospekt oder KID – anzubieten.
(5) Wird während der Übergangsfrist gemäß § 198 Abs. 1 InvFG 2011 eine Verschmelzung nach dem 3. Hauptstück 6. Abschnitt InvFG 2011 beantragt und verwendet der aufnehmende OGAW weiterhin den vereinfachten Prospekt, so werden die Anforderungen der §§ 120 und 121 Abs. 1 InvFG 2011 durch Übermittlung des vereinfachten Prospekts erfüllt.
(6) Sind ein Feeder-OGAW und ein Master-OGAW in einem Mitgliedstaat bewilligt, in dem eine Übergangsfrist im Einklang mit der Richtlinie 2010/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010, S. 28) vorgesehen ist, so haben die Verwaltungsgesellschaften die Wahl, ob sie einen vereinfachten Prospekt oder ein KID verwenden.
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