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BGBl II 237/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

237. Verordnung: Prospektinhalt-Verordnung

237. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung)

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Der vereinfachte Prospekt im Sinne des § 6 Abs. 1 InvFG 1993 hat in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen gemäß den Vorgaben der Anlage E, Schema E InvFG 1993 zu enthalten. Diese Verordnung dient der Festlegung der Informationen, die unter bestimmten Begriffen des Schema E anzuführen sind.

Anlageziel/Anlageziele des Kapitalanlagefonds

§ 2. In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurzdefinition des Anlageziels/der Anlageziele des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. genaue Angabe der mit jeder Anlage angestrebten Ergebnisse,
  2. 2. Angabe allfälliger auf den Schutz der Anleger abzielender Garantien und allfällige Einschränkung dieser,
  3. 3. gegebenenfalls ein Hinweis auf den/die betreffenden Index/Indices gemäß § 20b InvFG 1993 und eine Beschreibung, die eine Identifikation des/der Index/Indices erlaubt und das Ausmaß der Nachbildung darstellt, sowie die Beschreibung der zur Nachbildung des/der Index/Indices gewählten Strategie.

Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds

§ 3. In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Anlagestrategie des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Angabe der wichtigsten Arten von Wertpapieren und sonstigen Veranlagungsinstrumenten, in die der Kapitalanlagefonds investiert,
  2. 2. Angabe, ob der Kapitalanlagefonds auf bestimmte Branchen, geographische Gebiete oder sonstige Marktsegmente oder auf bestimmte Anlageklassen ausgerichtet ist,
  3. 3. gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass es trotz Einhaltung der Vorschriften über die Risikostreuung zu einer gewissen Risikokonzentration bei bestimmten Anlageklassen, Branchen und geographischen Gebieten kommen kann,
  4. 4. sofern Anleihen zum Fondsvermögen zählen, Angaben über deren Laufzeit, deren Ratinganforderungen und Angabe, um welche Art von Anleihen es sich handelt,
  5. 5. bei einer Veranlagung in Derivate, Hinweis darauf, ob in diese lediglich zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie investiert wird,
  6. 6. Angabe, ob der Managementstil eine Referenz zu einer Benchmark vorsieht,
  7. 7. Angabe, ob der Managementstil auf einer taktischen Asset Allocation mit häufigen Portfolioanpassungen beruht.

Kurze Beurteilung des Risikoprofils

§ 4. In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Kurze Beurteilung des Risikoprofils“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Hinweis darauf, dass der Wert der Anlagen steigen und fallen kann und der Investor möglicherweise weniger als sein investiertes Kapital zurückbekommen kann,
  2. 2. Hinweis darauf, dass alle im vereinfachten Prospekt beschriebenen Risiken im vollständigen Prospekt ausführlicher dargestellt werden,
  3. 3. Angabe aller wesentlichen und konkreten Risiken, die mit dem Investment verbunden sind, wobei die Auflistung der Risiken nach ihrer proportionalen Bedeutung für das individuelle Risikoprofil des Kapitalanlagefonds vorzunehmen ist. Die Wesentlichkeit des Risikos ist auf Basis der Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts zu bemessen. Zu diesen Risken zählen:
    1. a) das Risiko, dass der gesamte Markt einer Assetklasse sich negativ entwickelt und dass dies den Preis und Wert dieser Anlagen negativ beeinflusst (Marktrisiko),
    2. b) das Risiko, dass ein Emittent oder eine Gegenpartei seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann (Kreditrisiko),
    3. c) das Risiko, dass eine Transaktion innerhalb eines Transfersystems nicht wie erwartet abgewickelt wird, da eine Gegenpartei nicht fristgerecht oder wie erwartet zahlt oder liefert (Erfüllungsrisiko),
    4. d) das Risiko, dass eine Position nicht rechtzeitig zu einem angemessenen Preis liquidiert werden kann (Liquiditätsrisiko),
    5. e) das Risiko, dass der Wert der Veranlagungen durch Änderungen des Wechselkurses beeinflusst wird (Wechselkurs- oder Währungsrisiko),
    6. f) das Risiko des Verlustes von Vermögensgegenständen, die auf Depot liegen, durch Insolvenz, Fahrlässigkeit oder betrügerische Handlung der Depotbank oder der Sub-Depotbank (Verwahrrisiko),
    7. g) die Risiken, die auf eine Konzentration auf bestimmte Anlagen oder Märkte zurückzuführen sind,
    8. h) das Performancerisiko, sowie Information darüber, ob Garantien Dritter bestehen und ob solche Garantien eingeschränkt sind,
    9. i) die Information über die Leistungsfähigkeit allfälliger Garantiegeber,
    10. j) das Risiko der Inflexibilität, bedingt sowohl durch das Produkt selbst als auch durch Einschränkungen beim Wechsel zu anderen Kapitalanlagefonds,
    11. k) das Inflationsrisiko,
    12. l) das Risiko betreffend das Kapital des Kapitalanlagefonds,
    13. m) das Risiko der Änderung der sonstigen Rahmenbedingungen, wie unter anderem Steuervorschriften.

Bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds

§ 5. In Schema E Z 2 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse wie folgt:
    1. a) Angabe eines Balkendiagramms, das die in den letzten 10 aufeinander folgenden Jahren erwirtschafteten Erträge (Performance) - gesondert für jedes Kalenderjahr des Kapitalanlagefonds - abbildet. Existiert der Kapitalanlagefonds weniger als zehn, aber mehr als ein Jahr, so sind die verfügbaren Jahre darzustellen. Die Erträge sind in Prozent anzugeben und nur für volle Kalenderjahre auszuweisen,
    2. b) orientiert sich der Kapitalanlagefonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so ist die Performance des Kapitalanlagefonds mit der Performance des Vergleichsindex verglichen in einem Balkendiagramm anzugeben.
  2. 2. Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse wie folgt:
    1. a) Bekanntgabe der kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Kapitalanlagefonds für einen Zeitraum von 3, 5 und 10 Jahren. Die Erträge sind dabei ebenfalls in Prozent auszuweisen und wie in Z 1 zu berechnen,
    2. b) orientiert sich der Kapitalanlagefonds an einem Vergleichsindex oder ist eine von einem Vergleichsindex abhängige erfolgsbezogene Vergütung vereinbart, so sind die kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnisse des Kapitalanlagefonds mit den kumulativen (durchschnittlichen) Ergebnissen des Vergleichsindex verglichen anzugeben.
  3. 3. Hinweis, dass Ausgabeauf- und Rücknahmeabschläge in die Berechnung des Fondsergebnisses nicht einbezogen werden.

Geltende Steuervorschriften

§ 6. In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Geltende Steuervorschriften“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Darstellung der Besteuerung des Kapitalanlagefonds in Österreich,
  2. 2. Hinweis, dass die Besteuerung der Erträgnisse oder Kapitalgewinne aus dem Kapitalanlagefonds beim jeweiligen Anleger von der Steuersituation des Anlegers und/oder von dem Ort, an dem das Kapital investiert wird, abhängt, und dass ein Anleger bei offenen Fragen professionellen Rat einholen soll.

Ein- und Ausstiegsprovisionen

§ 7. In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ folgende Informationen zu verstehen:

Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden. Die Kosten werden als Prozentsatz vom Anteilswert dargestellt.

Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren

§ 8. Für die Zwecke der Berechnung von etwaigen sonstigen Provisionen und Gebühren gelten folgende Begriffbestimmungen:

  1. 1. Fee-Sharing Agreements: Vereinbarungen, gemäß denen die Vergütung, die eine Partei - direkt oder indirekt - aus dem Vermögen eines Kapitalanlagefonds bezieht, mit einer anderen Partei geteilt wird und als deren Resultat diese andere Partei Kosten vergütet erhält, die normalerweise - direkt oder indirekt - aus dem Vermögen des Kapitalanlagefonds bezahlt würden.
  2. 2. Soft Commission: jede Art von wirtschaftlichem Vorteil - ausgenommen Clearing und Execution Services - den eine Kapitalanlagegesellschaft in Verbindung mit der Zahlung von Kommissionen auf Transaktionen, die Wertpapiere des Fondsportfolios involvieren, erhält.
  3. 3. Total Expense Ratio (TER): gibt das Verhältnis der Gesamtkosten des Kapitalanlagefonds zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Kapitalanlagefonds wieder. Sie wird zumindest einmal jährlich ex post berechnet, auf Basis der Daten aus dem geprüften Rechenschaftsbericht des Kapitalanlagefonds.
  4. 4. Portfolio Turnover Ratio (PTR): stellt einen Indikator für die Transaktionskosten eines Kapitalanlagefonds dar.

§ 9. In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren“ folgende Informationen zu verstehen:

  1. 1. Angabe der TER bei allen Kapitalanlagefonds, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft, wo der Anleger die aktuellste TER bzw die früherer Geschäftsjahre finden kann; außer bei Neugründungen, bei denen noch keine TER berechnet werden kann. Die TER hat alle Kosten zu beinhalten, die dem Kapitalanlagefonds angelastet werden, mit Ausnahme der Transaktionskosten und diesen vergleichbaren Kosten. Es darf kein Netting zwischen den einzelnen Kostenpositionen stattfinden. Die TER ist anhand der Zahlen des letzten geprüften Rechenschaftsberichts zu berechnen. Die Angabe der TER im Vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres zu aktualisieren. Eine allfällige Performancefee ist in die TER einzubeziehen und zusätzlich getrennt als Prozentsatz des Net Asset Value (NAV) auszuweisen. Die Berechnung der TER erfolgt gemäß den Bestimmungen in Anlage I,
  2. 2. Angabe einer Vorabschätzung der Kostenstruktur durch Angabe der Kosten, die mit einem bestimmten Prozentsatz im Verhältnis zum Wert des Fondsvermögens verrechnet werden sowie durch Angabe der Kosten, die dem Fondsvermögen betragsmäßig angelastet werden, jeweils als Gesamtposition ausgedrückt in Prozent des Fondsvermögens,
  3. 3. Angabe aller Kosten, die nicht in der TER enthalten sind, inklusive einer Offenlegung der Transaktionskosten, soweit verfügbar,
  4. 4. Angabe der nach Anlage II zu berechnenden PTR als Indikator der Transaktionskosten, samt Stichtag und Hinweis auf die Homepage-Adresse der Kapitalanlagegesellschaft, wo der Anleger die aktuellsten Portfolioumsätze bzw. die früherer Geschäftsjahre finden kann. Die Angabe der PTR im Vereinfachten Prospekt ist zumindest einmal jährlich spätestens bis zum 31. März des Kalenderjahres zu aktualisieren,
  5. 5. Hinweis auf die Existenz von „Fee-Sharing Agreements“ und/oder „Soft Commissions“ und deren Auswirkungen, sowie ein Verweis auf den Vollprospekt betreffend nähere Angaben dazu.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(2) Kapitalanlagegesellschaften haben die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits veröffentlichten vereinfachten Prospekte innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welches das In-Kraft-Treten dieser Verordnung fällt, diesen den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Anlage 1

Total Expense Ratio (TER) 

Anlage 2

Portfolio Turnover Rate 

Pribil Traumüller

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