351. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument, die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung und die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung geändert werden
Artikel 1
Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument
Auf Grund des § 134 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über das Kundeninformationsdokument - KID-V, BGBl. II Nr. 265/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 32 lautet:
„§ 32. Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
- 1. Die laufenden Kosten - oder ein äquivalenter Betrag - jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
- 2. Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).“
2. Dem § 41 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
Auf Grund des § 152 des Investmentfondsgesetzes 2011 - InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird verordnet:
Die 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung - 4. DeRiMV, BGBl. II Nr. 266/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 242/2016, wird wie folgt geändert:
1. Der Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011 (OGAW) innerhalb einer Berichtsperiode aufgelöst, gilt er als ein von der Verwaltungsgesellschaft in dieser Berichtsperiode verwalteter OGAW gemäß § 2. Als Daten zu dem für die Berichtsperiode relevanten Stichtag gemäß Abs. 1 gelten seine Daten zum Zeitpunkt der Auflösung.“
2. In § 2 wird die Wortfolge „Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW, § 2 Abs. 1 InvFG 2011)“ durch die Abkürzung „OGAW“ ersetzt.
3. Dem § 36 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes - AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2019, wird verordnet:
Die Alternative Investmentfonds Manager-Meldeverordnung - AIFM-MV, BGBl. II Nr. 266/2015, wird wie folgt geändert:
1. In 2 Abs. 5 werden im ersten Satz das Wort „Zulassung“ durch die Wortfolge „Konzessionierung oder Registrierung“ und im zweiten Satz das Wort „Vertriebsbewilligung“ durch das Wort „Auflage“ ersetzt.
2. Der Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31. März 2020 anzuwenden.“
Ettl Kumpfmüller
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