Ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019
§ 32.
Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:
- 1. Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
- 2. Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40219355
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