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§ 32 Kundeninformationsdokument

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 4).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019

§ 32.

Sofern die anteiligen Kosten des zugrundeliegenden Zielfonds berücksichtigt werden, sind folgende Schritte zu beachten:

  1. 1. Die laufenden Kosten – oder ein äquivalenter Betrag – jedes einzelnen Zielfonds sind gemäß ihrer Quote am Nettoinventarwert zum jeweiligen Stichtag zu berücksichtigen.
  2. 2. Diese gemäß Z 1 anteilsmäßig berechneten Kosten sind mit den laufenden Kosten des OGAW zu einer einzelnen, gesamthaften Ziffer zusammenzufassen (synthetische Kennzahl für laufende Kosten).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20007418

Dokumentnummer

NOR40219355

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