Berechnung für neu aufgelegte OGAW
§ 33
Grundsätzlich ist bei der Berechnung für einen neu aufgelegten OGAW die gleiche Vorgehensweise wie für eine ex post-Berechnung gemäß §§ 29 ff, mit folgenden Abweichungen, anzuwenden:
- 1. Die §§ 29 Abs. 3 und 31 sind nicht anzuwenden. Es sind Schätzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zu verwenden.
- 2. Sofern nach Ansicht der Verwaltungsgesellschaft die Darstellung von Zahlen mit zwei Nachkommastellen eine nicht vorliegende Genauigkeit vermittelt, ist die Anführung von einer Nachkommastelle ausreichend.
- 3. Sofern im Prospekt nichts Gegenteiliges erwähnt wird, kann angenommen werden, dass keine Rabatte oder Gebührenbefreiungen zum Vorteil des OGAW in Anspruch genommen werden.
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