Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019
6. Abschnitt
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 41.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) Eine Verwaltungsgesellschaft kann
- 1. das KID für alle von ihr verwalteten OGAW gleichzeitig anbieten oder
- 2. die Einführung des KID bis spätestens 1. Juli 2012 staffeln und bis dahin für bestehende OGAW weiterhin anstelle des KID einen vereinfachten Prospekt gemäß Anlage E Schema E InvFG 1993 zur Verfügung stellen.
(3) Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) über die Angaben, die im vereinfachten Prospekt enthalten sein müssen (Prospektinhalt-Verordnung), BGBl. II Nr. 237/2005, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft.
(4) § 32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist für bestehende KID ab der ersten nachfolgenden Anpassung anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2019
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Gesetzesnummer
20007418
Dokumentnummer
NOR40219356
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