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§ 2 Sperrgebiet Ramsau-Molln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 2.

(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.

(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001872

Dokumentnummer

NOR40029089

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