§ 3.
(1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
- 1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
- 2. beim Amt der oberösterreichischen Landesregierung und
- 3. bei der Gemeinde Molln.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
- 1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln und
- 2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20001872
Dokumentnummer
NOR40029090
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