§ 2.
(1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Wanderweg ausgenommen.
(2) Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20001872
Dokumentnummer
NOR40029089
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