§ 1.
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Ramsau-Molln werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Molln.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2020
Gesetzesnummer
20001872
Dokumentnummer
NOR40029088
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