§ 2
Die Gewährung setzt voraus,
- 1. daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 mehrheitlich (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die Eigenmittel nicht ausreichen, um
- a) Unternehmensverluste zu bewältigen oder
- b) zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen,
und
- 2. daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung dieser Probleme besteht.
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