§ 1
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, an Aktiengesellschaften mit mehrheitlicher Bundesbeteiligung, sofern die Verwaltung dieser Anteilsrechte dem Bundesministerium für Finanzen obliegt, Zuschüsse im Höchstausmaß von 7 275 Millionen Schilling nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu gewähren. Diese Zuschüsse gelten bei Erhebung der bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen und Ertrag der Aktiengesellschaften als Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Z 29 EStG 1972, BGBl. Nr. 440.
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