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§ 3 Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 3

Die Gewährung von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz hat durch Vertrag zu erfolgen, wobei insbesondere die folgenden Regelungen vorzusehen sind:

  1. a) Die Fälligkeit der Zuschüsse ist nach dem finanziellen Bedarf der Tochtergesellschaften gemäß § 2 festzulegen;
  2. b) der Zuschuß darf ausschließlich zu dem jeweils maßgeblichen Zweck im Sinne des § 2 und damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen eingesetzt werden;
  3. c) durch eine entsprechende Auskunfts-, Offenlegungs- und Berichtspflicht des Zuschußempfängers ist die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses sicherzustellen;
  4. d) der Zuschußempfänger ist zu verpflichten, die Weitergabe des Zuschusses an das jeweils begünstigte Tochterunternehmen mit gleichartigen vertraglichen Verpflichtungen dieses Unternehmens zu verbinden und diesem eine Erstattungsverpflichtung bei widmungswidriger Verwendung aufzuerlegen;
  5. e) es ist eine Abstattung in Teilbeträgen mit einer Jahreshöchstbelastung des Bundes von zunächst 800 Millionen Schilling, in den Folgejahren jeweils um 5% steigend, vorzusehen. Die fälligen Teilbeträge haben sich um vertraglich vorzusehende Eigenbeiträge des Empfängers, insbesondere Gewinnanteile aus Beteiligungserträgen der Unternehmen, gemäß § 2 zu vermindern. Für die nach Eintritt der Fälligkeit aushaftenden Zuschußbeträge ist eine angemessene Verzinsung vorzusehen.

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