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§ 2 Sanierung - Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 2

Die Gewährung setzt voraus,

  1. 1. daß bei Unternehmen, an denen eine Aktiengesellschaft im Sinne des § 1 mehrheitlich (unmittelbar oder mittelbar) beteiligt ist, die Eigenmittel nicht ausreichen, um
  1. a) Unternehmensverluste zu bewältigen oder
  2. b) zur Verbesserung der wirtschaftlichen Unternehmenslage notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen durchzuführen,

    und

  1. 2. daß ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse an der Bewältigung dieser Probleme besteht.

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