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§ 27 Patent-ÜG. 1950

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1950

§ 27.

(1) Die Abweisung des Antrages nach § 6, der Einspruch und die Beschwerde (§ 25 Abs. 2 und 3) sind anzumerken.

(2) Nach rechtskräftiger Beendigung des Eintragungsverfahrens sind die Anmerkungen nach Abs. 1 von Amts wegen zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

20010329

Dokumentnummer

NOR40208310

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